Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ziffer 1 Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der markoon GmbH, nachfolgend Agentur genannt, die diese auf den Gebieten der Marketing-, Kommunikationsberatung und -planung, der Gestaltung und Vermarktung von Print- und Digitalmedien sowie der Vermittlung von Werbemitteln für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.
  2. Die Lieferung, Leistung und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen solange kein Agenturvertrag rechtsgültig ist. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt.

 

Ziffer 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Kunden oder ersetzend der Agentur. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Agentur 30 Kalendertage gebunden.

Ziffer 3 Präsentation

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel der weiteren Auftragserteilung mit dem Werbetreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des weiteren Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bis zur vollumfänglichen Bezahlung desselben bei der Agentur. Bei abweichend hiervon kostenlos durchgeführten Präsentationen bleiben diese Rechte ebenfalls bei der Agentur. Eine Rechte-Übertragung kann dann nur im Auftrags- und Zahlungsfall wie nachfolgend beschrieben stattfinden. Bei Zugriffen Dritter wird der Auftraggeber auf die Rechte der Agentur hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Nach der vereinbarungsgemäßen und vollständigen Bezahlung der im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten gehen eventuell bestehende Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte der Agentur nach Maßgabe der Ziffer 8 auf den Auftraggeber über.

Ziffer 4 Aufträge

  1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben einem eventuellen Projekt- oder Agenturvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 3 Werktagen Tagen widerspricht.
  2. Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, widerspricht.
  3. Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht.
  4. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere offene Satzdateien, Quelltextdateien, Originalillustrationen u.a.), die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet. Abweichende Vereinbarungen sind ausschließlich schriftlich zu vereinbaren.

 

Ziffer 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Agentur die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei den Lieferanten der Agentur eintreten – hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch die Agentur oder den Auftraggeber, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Auf die genannten Umstände kann sich die Agentur nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Behinderung benachrichtigt.
  5. Sofern die Agentur die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 25 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Agentur.
  6. Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung oder Beförderung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium oder durch welches Transportmittel übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
  7. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
  8. Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind erst dann farbverbindlich, wenn ein sicheres Proof erstellt, geprüft und vom Auftraggeber freigegeben ist. Die Kosten für einen solchen, zusätzlichen Arbeitsschritt trägt der Auftraggeber, wenn er nicht ausdrücklich im Angebot enthalten ist.
  9. Eine zur Freigabe gesendete Datei oder ein zur Freigabe übergebener Ausdruck wird mit Unterschrift des Auftraggebers mit allen Bestandteilen (Bild, Text, Farben in der vorliegenden Form) freigegeben. Auf freigegebene Inhalte beziehende Mängelrügen sind somit nach Freigabe ausgeschlossen. Die Freigabe des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Eine professionelle Rechtschreibkorrektur durch ein Lektorat oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter ist nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Kosten für einen solchen, zusätzlichen Arbeitsschritt trägt der Auftraggeber, wenn er nicht ausdrücklich im Angebot enthalten ist.
  10. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

Ziffer 6 Erfüllungshilfen

Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber dritter Personen zu bedienen.

Ziffer 7 Geheimhaltungspflicht

Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zu einer gleichen Verhaltensweise. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

Ziffer 8 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Die von der Agentur gelieferten, aber nicht erstellten Arbeitsergebnisse Dritter wie z.B. Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung oder webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner nur für die einmalige Nutzung für den im Vertrag angegebenen Zweck, Umfang und Sprachraum zur Verfügung. Jede weitere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
  2. Alle mit den gelieferten Arbeiten zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Agentur überträgt diese im Rahmen des Vertragszweckes auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Sollte dies nicht ausdrücklich vereinbart sein gilt folgendes Nutzungsrecht:
    – Räumlich: Bundesrepublik Deutschland
    – Zeitlich: Einmalig
    – Inhaltlich: Wie die vom Auftraggeber freigegebene Version.
    Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei der Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
  3. Der Kunde versichert gegenüber der Agentur, dass er Urheberrechtsinhaber bzw. Inhaber eines umfassenden zur Durchführung des erteilten Auftrages notwendigen Verwertungsrechtes des von ihm der Agentur zur Verfügung gestellten Materials (z.B. Bilder) ist. Der Kunde hat die Agentur von jeglicher Inanspruchnahme der verletzten Person und/oder Dritten freizuhalten.

 

Ziffer 9 Zahlung

  1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Sollte keine vertragliche Vereinbarung bestehen, rechnet die Agentur den Arbeitsaufwand nach Stunden ab. Der Stundensatz für alle Arbeiten beträgt 90 Euro. Ein Stundennachweis steht dem Kunden zu.
  2. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
  3. Bei einem Auftragswert über 5.000 Euro behält sich die Agentur vor 1/3 der Auftragssumme nach Auftragserteilung und 2/3 der Auftragssumme nach Auslieferung zur Zahlung fällig. Bei einem Auftragswert über 10.000 Euro Fremdkosten kann die Agentur für diesen Teil komplette Vorkasse verlangen. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behält sich die Agentur ausdrücklich vor.
  4. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
  5. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
  6. Bei Werbevermittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
  7. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.
  8. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden die der Agentur dadurch anfallenden Kosten vom Kunden ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
  9. Bei einem Rücktritt des Kunden vor Leistungsbeginn eines erteilten Auftrages kann die Agentur unabhängig von der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

Ziffer 10 Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

Ziffer 11

Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

Ziffer 12 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Agentur als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbarem oder Mangelfolgeschaden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mangelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
  3. Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.
  4. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.

 

Ziffer 13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Langenfeld/Rheinland ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

markoon GmbH

Hauptstraße 10, 40764 Langenfeld,
Bundesrepublik Deutschland
Geschäftsführer: Timo Scholl
Fax: +49 2173 49963-10
Handelsregister: HRB 62525
Amtsgericht: Düsseldorf
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